Welche Nutzungsmöglichkeiten sind auf der Brachfläche an der Martin-Luther- Ecke Fuggerstraße baurechtlich möglich?
Bei der Fläche Martin-Luther-Straße/ Fuggerstraße handelt es sich nicht um eine Brachfläche, sondern mit dem der Fläche zugehörigem Gebäude Martin-Luther-Straße 7/3 um ein bebautes Areal (Martin-Luther-Straße 9/3, Fuggerstraße 12/14). Bezüglich der planungsrechtlichen Beurteilung teilt sich die Fläche in den Bereich Martin-Luther-Straße 9, 7, 5, 3/ Fuggerstraße 14 und den Bereich Fuggerstraße 12.
Überwiegend liegt die Fläche (Martin-Luther-Straße 9, 7, 5, 3/ Fuggerstraße 14) im Geltungsbereich des am 16.08.2011 festgesetzten Bebauungsplans 7-13Be (GVBl. 2011, S. 439), der als Art der Nutzung ein Kerngebiet festsetzt. Die hier zulässigen Nutzungen sind in § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) genannt. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan 7‑13Be darüber hinaus gem. textlicher Festsetzung Nr. 3 fest, dass Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe nur ausnahmsweise im ersten und zweiten Vollgeschoss zulässig sind.
Ein kleiner Teil des Areals (Fuggerstraße 12) liegt im Geltungsbereich des am 07.12.2010 festgesetzten Bebauungsplans 7-13Bc (GVBl. 2010, S. 546), der als Art der Nutzung ein Mischgebiet festsetzt. Die zulässige Nutzung bestimmt sich entsprechend § 6 BauNVO 1990. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan 7‑13Bc darüber hinaus gem. textlicher Festsetzung Nr. 2 fest, dass im Mischgebiet die in § 6 Abs. 2 Nr. 8 der BauNVO genannten Nutzungen (Vergnügungsstätten) nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
 
Ist die Fläche für Gewerbe reserviert?
Nein, planungsrechtlich sind die in den Baugebieten gem. BauNVO bestimmten Nutzungen zulässig (vgl. Antwort zu Frage 1).
 
Wäre ein Bebauungsplan erforderlich, um andere Nutzungen zu ermöglichen?
Ja, für eine Änderung des Baugebietes oder eine Modifizierung der zulässigen bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebieten wäre ein Bebauungsplan erforderlich.
 
Wie sind dort die Eigentumsverhältnisse?
Das Areal ist im Besitz eines privaten Eigentümers.
 
Wie groß ist die Brache?
Es handelt sich nicht um eine Brachfläche (vgl. Antwort zu Frage 1).
 
Hat das BA Interesse, diese Fläche zu erwerben?
Nein, das BA hat aktuell kein Interesse am Kauf der Fläche.