Abriss von Wohnraum

12.12.2023 – kleine Anfrage 0253/XXI

1. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2019 für den Abriss eines Einfamilienhauses (sofern ein Gebäude dieser Kategorie nicht zugeordnet werden kann: für den Abriss eines Gebäudes mit einer Gesamtwohnfläche von unter 300qm) ein Negativattest nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) bzw. der ZweckentfremdungsverbotVerordnung (ZwVbVO) beantragt? Angaben bitte pro Jahr.

2023: 2
2021: 3
2019: 6
Gesamt: 11

2. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2019 für den Abriss eines Einfamilienhauses (sofern ein Gebäude dieser Kategorie nicht zugeordnet werden kann: für den Abriss eines Gebäudes mit einer Gesamtwohnfläche von unter 300qm) ein Negativattest nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) bzw. der ZweckentfremdungsverbotVerordnung (ZwVbVO) erteilt? In wie vielen Fällen war für die Erteilung des Negativattests eine Wirtschaftlichkeits- bzw. Renditeberechnung maßgeblich? Angaben bitte pro Jahr.

2023: 2

3. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2019 für den Abriss eines Einfamilienhauses (sofern ein Gebäude dieser Kategorie nicht zugeordnet werden kann: für den Abriss eines Gebäudes mit einer Gesamtwohnfläche von unter 300qm) eine Abrissgenehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) beantragt? Angaben bitte pro Jahr.

2019: 28
2020: 23
2021: 34
2022: 24
2023: 12
Gesamt: 121

4. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2019 für den Abriss eines Einfamilienhauses (sofern ein Gebäude dieser Kategorie nicht zugeordnet werden kann: für den Abriss eines Gebäudes mit einer Gesamtwohnfläche von unter 300qm) eine Abrissgenehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) erteilt? Angaben bitte pro Jahr.

2019: 22
2020: 13
2021: 25
2022: 16
2023: 7
Gesamt: 83

5. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2019 im Verwaltungsausgangsverfahren eine Abrissgenehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) unter der Nebenbestimmung erteilt, dass im Grundbuch des betreffenden Grundstücks eine Klausel eingetragen wird, wonach der Ersatzwohnraum, sofern und soweit der Antragsteller ihn nicht selbst zum Wohnen nutzt, dem Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden muss? Angaben bitte pro Jahr.

2019: 17
2020: 12
2021: 25
2022: 16
2023: 7
Gesamt: 77

6. Wie oft wurde in den unter Nr. 5 erfassten Fällen die Nebenbestimmung in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben. Angaben bitte pro Jahr

Keine.

7. In welchen Zeiträumen und aus welchen Gründen wurde seit dem Jahr 2019 vom Bezirksamt generell darauf verzichtet, eine Abrissgenehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) mit der unter Nr. 5 genannten Nebenbestimmung zu verbinden?

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.08.2019 entschieden, dass die Forderung einer Mietobergrenze für die Vermietung des Ersatzwohnraums nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt, so dass das Verwaltungsstreitverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig wurde.

Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren mussten, um eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu vermeiden, dringend einer Entscheidung zugeführt werden. Es wurden daher in den ersten Wochen nach der Kenntnis des Urteils insgesamt sechs Anträge positiv und ohne die Nebenbestimmung beschieden.

Nach Abstimmung mit dem Rechtsamt wurden in der Folgezeit Genehmigungen ausschließlich mit der Nebenbestimmung erteilt, diese in ihrer Wirksamkeit jedoch aufschiebend bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren formuliert.

 

Matthias Steuckardt
Bezirksstadtrat