Unseren Ersetzungsantrag zur Drs.-Nr. 1596/XX finden Sie hier. Auch wir vertreten die Ansicht, dass Bußgelder, die im Rahmen von Verstößen gegen den Mietendeckel erhoben werden, zunächst nicht vollstreckt werden sollen. Im Gegensatz zu AfD-Fraktion, gibt es aus unserer Sicht aber durchaus sachliche Argumente – mit Blick auf die Rechtslage wie auch auf die Leistungsfähigkeit der Verwaltung im Bezirk:
 
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Das Bezirksamt wird ersucht, die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden auf Grund von Verstößen gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin bis zur letztinstanzlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Gesetzes, auszusetzen.
 
Begründung:
  1. Gegen das vorbezeichnete Gesetz sind die ersten Eilanträge bzw. Rechtsmittel, derzeit beim Bundesverfassungsgericht, anhängig. Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses Gesetz mit den Werten und Normen des Grundgesetzes unvereinbar ist. Es könnte demnach für nichtig erklärt werden. Damit wären verhängte und anschließend auch beigetriebene Bußgelder rückzuerstatten – ggfs. auch mit Verzinsung.
  2. Da unmittelbar hieraus eine nicht unerhebliche Belastung der Verwaltung, die ohnehin schon unter akutem Personalmangel leidet, resultiert, ist von der Beitreibung der Bußgelder bis zur letztinstanzlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit des Gesetzes abzusehen.