Antworten zu unserer Anfrage Geschützte Grünanlagen im Bezirk

lfd. Nr. 0012/XXI

Frage 1:

Welche geschützten Grünanlagen gibt es im Bezirk Tempelhof-Schöneberg?

Antwort zu Frage 1:

s. Tabelle Geschützte Grünanlagen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg

 

Frage 2:

Wie viele und welche Stadtplätze/Flächen sind seit 2010 in dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg gemäß dem Grünanlagengesetz gewidmet worden (bitte nach Ortsteilen darstellen)? Warum erfolgte jeweils die Widmung zur geschützten Grünanlage?

Antwort zu Frage 2:

s. Tabelle Geschützte Grünanlagen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg

 

Frage 3:

Welche Rolle spielte hier die Frage des Winterschutzes und der Verkehrssicherungspflicht?

Antwort zu Frage 3:

Keine. Die Widmung erfolgte unabhängig von der Frage des Winterschutzes und der Verkehrssicherungspflicht.

 

Frage 4:

Welche Planungen zur weiteren Widmung von Flächen zu geschützten Grünanlagen gibt es im Bezirk?

Antwort zu Frage 4:

Für folgende, nicht als Grünanlage gewidmete Flächen, gibt es Planungen hinsichtlich einer Widmung:
• Platz der Luftbrücke (Vermögensträger SIMA; Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Gartendenkmal)
• Diverse Flächen im Parkring Neu-Tempelhof (Gartendenkmal, derzeit gewidmetes Straßenland)
• Grünfläche Riegerzeile/ Kaiserstraße

 

Frage 5:

Ist es zutreffend, dass durch die Widmung als geschützte Grünanlage in der Regel kein Winterdienst auf diesen Flächen erfolgt und auch das Bezirksamt durch die Widmung zur geschützten Grünanlage keine Pflicht hat, auf diesen Plätzen für den Winterdienst zu sorgen?

Antwort zu Frage 5:

Ja, siehe § 5 Berliner Grünanlagengesetz.

 

Frage 6:

Falls ja, wie bewertet das Bezirksamt, dass die Anwohnerinnen ·und Anwohner sowie die weiteren Nutzerinnen und Nutzer dieser Flächen durch die Widmung als geschützte Grünanlage grundsätzlich einer höheren Gefahr durch einen fehlenden Winterdienst ausgesetzt sind? Wie will das Bezirksamt zukünftig die Querung dieser Flächen durch die Bürgerinnen und Bürger unseres Bezirks im Winter sicherer gestalten?

Antwort zu Frage 6:

90% der Grünanlagenwege im·Bezirk Tempelhof-Schöneberg bestehen aus wassergebundener Wegedecke („Promenadengrantwege“). Dies hat den Vorteil, dass große Flächen der Grünanlagen nicht versiegelt sind und damit das Niederschlagswasser dem lokalen Wasserhaushalt zu Gute kommt, da das Wasser auf natürliche Art und Weise versickern kann. Der Nachteil ist, dass sich diese Promenadengrantwege weder maschinell noch manuell von Eis und Schnee reinigen lassen. Der Wegeaufbau besteht aus drei unterschiedlichen Sand-/Kies- und Schotterschichten, die sich mit einem Bürstenfahrzeug oder Kehrbesen/Schneeschieber sehr leicht abtragen lassen. D.h. die Wegedecke wird dabei zerstört. Auch das Abstreuen mit Splitt führt zu Schäden an den Wegen, da sich der Splitt mit dem vorhandenen Substrat vermischt und dabei funktionelle Eigenschaften der Wegedecke durch falsche Körnung verloren gehen.

Da die Grünanlagen laut Gesetzesdefinition „… entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind“ ist ein Winterdienst nicht vorgesehen. ln Ausnahmefällen, wie offiziell anerkannten Schulwegen und ausgewiesenen gemeinsamen Fuß- und Radwegen, wird ein Winterdienst durchgeführt. ln diesem Fall sind dann die Wege asphaltiert oder mit Pflaster befestigt.

 

Frage 7:

Wie erfolgte der Winterdienst vor der Widmung zur geschützten Grünanlage?

Antwort zu Frage 7:

Die Winterdienstverpflichtung im Straßenland ergibt sich aus dem Straßenreinigungsgesetz. Wenn es sich um gewidmetes Straßenland handelte, wurden von der BSR teilweise Schilder aufgestellt „Kein Winterdienst. Betreten auf eigene Gefahr“. Bei Flächen ohne Anlieger (begrünte Stadtplätze) können vom Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben auf Antrag Befreiungen erteilt werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis besteht (nur dann dürfen Schilder „Kein Winterdienst..:“ aufgestellt werden:)

Frage 8:

Welche Aufgaben hatten hier das Bezirksamt und auch die BSR?

Antwort zu Frage 8:

Siehe Antwort zu Frage 7.

Frage 9:

Wie bewertet das Bezirksamt, dass durch die Widmung von Grünflächen zu geschützten Grünanlagen auch die Flächen für Hundehalter erheblich reduziert werden, um ihren Hund laufen zu
lassen, da in Grünanlagen ein Leinenzwang vorgeschrieben ist?

Antwort zu Frage 9:

Das Berliner Grünanlagengesetz und die Leinenpflicht existieren seit 1962. Daher kann man nicht wirklich von einer erheblichen Reduzierung der Flächen ohne Leinenpflicht sprechen. Vereinzelt gab es Umwidmungen von Stadtplätzen zu Grünanlagen. Dabei spielte vor allem auch der Denkmalschutzstatus eine Rolle. So sind beispielsweise der Viktoria-Luise-Platz, Alboinplatz, Ad0lf-Scheidt-Platz, Renee-Sintenis-Platz und der Perelsplatz eingetragene Gartendenkmäler. Alle genannten Plätze sind flächenmäßig sehr klein und bieten, unabhängig von der Widmung, kaum
Möglichkeiten des Hundeauslaufs.

Frage 10:

Wird das Bezirksamt als Ersatz Hundefreilaufflächen schaffen? Falls ja, wo plant das Bezirksamt die Schaffung von Hundefreilaufflächen im Bezirk?

Antwort zu Frage 10:

Im Rahmen der Sanierung des Heinrich-von-Kleist-Parks ist auch die Schaffung einer eingezäunten Hundewiese geplant. Dieser Versuch soll in den nächsten Jahren ausgewertet werden. Leider besitzt der Bezirk Tempelhof-Schöneberg im Vergleich zu anderen Bezirken in einigen Bereichen nur sehr kleine Grünanlagen, die kaum Potentiale für weitere Nutzungen bieten. Eine Ausnahme stellt das Tempelhofer Feld dar, wo drei Hundeauslaufflächen existieren. Das gesamte Areal wird jedoch nicht vom Bezirk Tempelhof-Schöneberg, sondern von der Grün Berlin GmbH bewirtschaftet.

Saskia Ellenbeck