Unsere Fraktion brachte am 16.12.2019 eine schriftliche Anfrage an Baustadtrat Oltmann ein, um zu erfahren, welche Risiken dem Bezirk drohen und von welchen denkbaren Schäden auszugehen ist.
Entgegen seiner Ausführung in der BVV, wonach das Land Berlin haften muss, gibt Oltmann nun zu: die Zeche zahlt der Bezirk.
 
Lesen Sie hier unsere Fragen (fett) und die jeweiligen Antworten von Oltmann, die uns am 21.01.2020 erreichten:
 
Wer müsste haften, falls der durch das Vorkaufsrecht Begünstigte ausfällt bzw. die Zahlung nicht leisten kann?
Wird ein Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausgeübt, dann haftet im Außenverhältnis gegenüber dem Verkäufer die Gemeinde für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gesamtschuldnerisch neben dem Begünstigten (§ 27a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Im Innenverhältnis der Gemeinde zum Begünstigte haftet jedoch ausschließlich der begünstigte Dritte.
 
Ist es zutreffend, dass im Falle einer Haftung durch die öffentliche Hand zunächst der Bezirk leisten muss?
Das Bezirksamt geht davon aus, dass in einem solchen Fall zunächst das Bezirksamt Zahlung leisten müsste. Denn die Zuständigkeit für die Ausübung von Vorkaufsrechten liegt bei den Bezirksämtern (§ 1 AGBauGB)
Allerdings würde das Bezirksamt in einem solchen Fall, in dem sich der begünstigte Dritte nachträglich als nicht leistungsfähig erweist, vorrangig das Vorkaufsrecht aufheben. Damit entfällt der durch das Vorkaufsrecht entstandene Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem begünstigten Dritten und in der Folge auch die Mithaftung der Gemeinde. Der Bezirk muss dann keine Zahlung leisten.